Auftraggeberhaftung in der Baubranche
Wissenswertes für deutsche Bauunternehmen
Mit Wirkung ab 1.9.2009 ist in Österreich die Auftraggeberhaftung für SV-Beiträge der Subunternehmer in der Baubranche in Kraft getreten. Die Haftung betrifft alle Zahlungen, die für Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG geleistet werden und beträgt 20% des Werklohnes, unabhängig von allfälligen funktionalen Zusammenhängen zwischen dem konkreten Auftrag und Beitragsschulden, die generell keine Rolle spielen.
Der Begriff der Bauleistungen entstammt § 19 Abs 1a UStG und entspricht in etwa dem des § 13b Abs 1 Z 4 dUStG (bitte im Einzelfall nachprüfen!). Beispielsweise erfasst ist davon auch der Einbau einer Einbauküche. Da Bauleistungen regelmäßig Grundstücksleistungen iSd § 3a UStG sein sollten, dürften von der Vorschrift grundsätzlich nur Baustellen in Österreich betroffen sein.
Von der Haftung befreien grundsätzlich nur 2 Tatbestände:
1. Der Subunternehmer ist zum Zeitpunkt (taggenau!) der Zahlung in die sogenannte HFU-Liste eingetragen.
2. Der Auftraggeber behält 20% des Zahlungsbetrages ein und führt sie direkt an das Dienstleistungszentrum für die Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) in Wien ab.
Für deutsche Unternehmer ist diese Regelung in zwei Bereichen bedeutsam:
a) Wenn deutsche Bauunternehmer für Baustellen in Österreich Subunternehmer beschäftigen, haften sie gemäß den oben genannten Regeln. Die Voraussetzungen für die Haftungsbefreiung (siehe oben) sollten dringend geprüft werden.
b) Wenn ein deutsches Unternehmen selbst Subunternehmer auf österreichischen Baustellen ist, kann es zu Problemen kommen. Für deutsche Unternehmen, die kein Personal in Österreich (SV-rechtlich) beschäftigen, ist eine Eintragung in die HFU-Liste nicht vorgesehen, da eine Haftung des Auftraggebers hier nicht zum Tragen kommt. Allerdings ist es praktisch wohl unmöglich zu beweisen, dass in Österreich kein Personal beschäftigt wird, das dem öst. Sozialversicherungsrecht unterliegt (gilt also nicht für entsandte Mitarbeiter mit E101). Auch die Überweisung des Haftungsbetrages an das DLZ-AGH ist problematisch, da das deutsche Unternehmen dort nicht registriert ist und wohl nur erschwert an das Geld gelangen kann. All diese Probleme werden derzeit mit den Behörden besprochen bzw. versuchen wir, eine Lösung zu finden, die deutsche Unternehmen nicht im Wirtschaftsverkehr benachteiligt. Ergebnisse liegen uns bis dato allerdings keine vor.


