Sonderfall Personenkraftwagen
Umsatz- und ertragssteuerliche Beschränkungen beim KFZ-Kauf
Für PKW und Motorräder gelten in Österreich einige steuerliche Einschränkungen gegenüber anderen Fahrzeugen, die insgesamt relativ bedeutsam sind.
1. Begriff des PKW
Der Begriff des PKW bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Neben den offensichtlichen Ausnahmen wie Busse oder Lastkraftwagen fallen auch die sogenannten „Fiskal-LKW“ nicht unter die genannten Einschränkungen. Diese Fiskal-LKW sind vor allem Klein-LKW, Kasten- und Pritschenwägen sowie Vans unter gewissen Voraussetzungen. Eine aktuelle Liste ist auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar. Weiters gelten die genannten Einschränkungen auch für Motorräder, sind dort aber naturgemäß praktisch weniger relevant. Ausnahmen gibt es generell für die Bereiche der gewerblichen Vermietung, für Taxiunternehmen und Fahrschulen sowie für den gewerblichen Fahrzeughandel.
2. Umsatzsteuerliche Beschränkungen
Nach § 12 Abs 2 lit b UStG sind alle Vorsteuern nicht abzugsfähig, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von PKW stehen. Darunter fallen vor allem Kauf (samt Zusatzausstattungen), Leasing, Treibstoffe, Instandhaltungen, Garagierungskosten (nicht jedoch die betriebseigene Garage oder Reparaturwerkstätte). Umgekehrt ist dadurch auch die Veräußerung eines derartigen PKW oder die private Nutzung durch den Unternehmer oder dessen Dienstnehmer (Eigenverbrauch) von der Umsatzsteuer befreit.
3. Ertragssteuerliche Beschränkungen
- Die Mindestnutzungsdauer eines PKW beträgt zwingend 8 Jahre – auch für Gebrauchtfahrzeuge (zB bei Kauf eines 5 Jahre alten Autos – Restnutzungsdauer mindestens 3 Jahre). Um eine Umgehung zu verhindern, ist eine vorzeitige Abschreibung steuerlich unwirksam – nur beim Abgang oder bei einem Totalschaden darf der Buchwert reduziert bzw. ausgeschieden werden. Weiters ist bei Leasing eines PKW ein steuerlicher Aktivposten zu bilden, um eine fiktive Nutzungsdauer von 8 Jahren sicherzustellen.
- Die steuerlichen Anschaffungskosten dürfen maximal € 40.000 (Anschaffung bis Ende 2004: € 34.000) betragen – der darüber liegende Teil ist als Luxustangente auszuscheiden (zB Anschaffungspreis brutto € 50.000 – Luxustangente 20%). Um diesen Prozentsatz sind die Abschreibungen und Kasko-Kosten (nicht jedoch zB Treibstoffkosten) zu kürzen. Ebenfalls zu kürzen ist ein allfälliger Veräußerungsgewinn/-verlust. Alle Kosten die darüber liegen, sind steuerlich nicht abzugsfähig – weitere Konsequenzen gibt es bei Kapitalgesellschaften nicht (keinesfalls zB „Ausschüttungsfiktion“ für Luxustangente).
- Bei diversen Investitionsbegünstigungen sind PKW in der Vergangenheit regelmäßig ausgenommen worden – derzeit ist aber für Kapitalgesellschaften keine dieser Begünstigungen relevant.


