Umsatzsteuer für deutsche Busunternehmen

Steuerliche Aspekte der Personenbeförderung in Österreich

Die Personenbeförderung nach oder durch Österreich unterliegt grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer. Der auf österreichische Streckenteile entfallende Teil des Fahrpreises ist daher in Österreich steuerbar und nicht in Deutschland.

So kann es dazu kommen, dass ein deutsches Unternehmen, das eine Reisegruppe von München nach Rom befördert, für den österreichischen Streckenteil Umsatzsteuer in Österreich bezahlen und auch erklären muss.

Grundsätzlich muss man zwei Fälle unterscheiden:

  1. Wenn die Reiseleistung an einen Unternehmer (egal, aus welchem Land) oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (zB Kirche, Gemeinde) erbracht wird, ist die Rechnung ohne Umsatzsteuer (mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) auszustellen. Es ist keine Umsatzsteuer abzuführen. (Gilt nur, wenn das Busunternehmen keine Betriebsstätte in Österreich hat!)

  2. Wird die Reiseleistung an einen Nichtunternehmer erbracht, so ist aus dem auf den österreichischen Teil entfallenden Fahrpreis Umsatzsteuer zu erklären bzw. abzuführen.

Wenn nur die oben unter I. dargestellten Umsätze vorliegen, besteht in Österreich keine Verpflichtung zur Registrierung bzw. Steuererklärung. Liegen aber auch, wie in Punkt II. dargestellt, Umsätze an Private vor, so hat der Busunternehmer die Umsatzsteuer dafür in Österreich abzuführen. Im Gegenzug unterliegt dieser Anteil nicht der deutschen Umsatzsteuer (Was auch für die unter 1. angeführten Umsätze gilt!).

Gerade bei Fahrten aus Deutschland durch Österreich wird oft auch getankt, sodass auch Vorsteuern vorliegen, die um vieles höher sein können, als die auf eigene Leistungen in Österreich entfallende Umsatzsteuer, zumal der Steuersatz für Personenbeförderung in Österreich 10% beträgt.

Umsätze und Vorsteuern sind prinzipiell vierteljährlich (ab Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen monatlich) dem Finanzamt Graz Stadt zu melden. Dort kommt es dann zur Gutschrift (die sofort rückzahlbar ist) oder zu einer Abgabenschuld, die bis zum 15. des übernächstfolgenden Monats zu bezahlen ist. Auch allfällige andere österreichische Vorsteuern (zB Übernachtung in Österreich, Messe in Österreich) sind dabei abzugsfähig. Die Aufteilung des Beförderungsentgelts erfolgt üblicherweise im Verhältnis der gefahrenen Kilometer in Österreich bzw. im Ausland.

Um Ihnen den administrativen Aufwand und die Unsicherheiten im Umgang mit einem fremden Steuersystem so einach wie möglich zu gestalten, bieten wir als Service für deutsche Busunternehmen das folgende Leistungspaket an:

  • Registrierung beim Finanzamt Graz Stadt mit anschließender Zuteilung einer Steuer-Nr.
  • Zustellvollmacht für alle Schriftstücke der Finanzbehörden sowie Weiterleitung dieser Post nach Deutschland
  • Durchführung der vierteljährlichen Voranmeldungen
  • Rückzahlungsanträge für Vorsteuerguthaben
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Für detaillierte Informationen kontaktieren Sie uns einfach unter office@eca-braunau.at.