Umsatzsteuer

Informationen zur Umsatzsteuer für deutsche Unternehmen

Für Fragen der Umsatzsteuer ist wesentlich, ob ein Unternehmer in Österreich als ausländischer Unternehmer zu betrachten ist.

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (zB GmbH, KG)

Inländischer Unternehmer ist, wer in Österreich Sitz oder eine Betriebsstätte hat

Natürliche Personen (Einzelunternehmen)

Inländischer Unternehmer ist, wer in Österreich Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

Ob eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. An dieser Stelle 2 Beispiele:

Vermietung von Wohn- oder Geschäftsflächen in Österreich: Eigentlich begründet die bloße Vermietung in Österreich keine Betriebsstätte, für Zwecke der Umsatzsteuer behandelt die österreichische Finanzverwaltung aber Vermieter wie inländische Unternehmer.

Bauausführungen/Baustellen: Im Bereich der Umsatzsteuer liegt eine Betriebsstätte dann vor, wenn die Bauausführung über 6 Monate dauert (Ertragsteuerlich laut DBA: 12 Monate!)

Hauptfolge der Unterscheidung: Ausländische Unternehmer verrechnen sonstige Leistungen in Österreich regelmäßig ohne Ausweis von Umsatzsteuer („reverse charge – Übergang der Steuerschuld“), wohingegen inländische Unternehmer sonstige Leistungen (ausgenommen gewisse Bauleistungen etc.) meist mit österr. Umsatzsteuer zu fakturieren haben.

Wichtig: Im Bereich der Umsatzsteuer gilt Unternehmereinheit – daher wird ein deutsches Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich „als Ganzes“ inländischer Unternehmer, auch wenn Umsätze durch die deutsche „Hauptniederlassung“ in Österreich erbracht werden oder österreichische Vorsteuern nicht die Betriebsstätte, sondern die Hauptniederlassung betreffen.

Folgen: Für ausländische Unternehmer ist umsatzsteuerlich immer das Finanzamt Graz Stadt zuständig, gleich, ob sie in Österreich Umsätze erzielen oder nicht.