Vorsteuer
Vorsteuererstattung in Österreich
Für ausländische Unternehmer stellt sich die Frage, ob sie ihre österreichischen Vorsteuern im Vergütungsverfahren (Vorsteuererstattung) erhalten oder im Veranlagungsverfahren (Voranmeldungen, Jahreserklärung). Im Falle der Vergütung ist unbedingt die Fallfrist (30.6. des Folgejahres) einzuhalten. Die Bearbeitung kann viele Monate dauern und die Originalbelege sind samt Formular und einer gültigen Unternehmerbescheinigung an das Finanzamt Graz zu schicken. Im Veranlagungsverfahren sind monatlich oder vierteljährlich Erklärungen (elekronisch) abzugeben und einmal jährlich eine Umsatzsteuererklärung. Es sind keine Belege einzureichen, die Bearbeitung geht meist ziemlich schnell.
Es besteht jedoch kein Wahlrecht zwischen den beiden Verfahren. Die Zuständigkeit hängt rein von den faktischen Gegebenheiten ab:
Wer als ausländischer Unternehmer im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze bzw. nur Umsätze mit Übergang der Steuerschuld ausführt, hat seine Vorsteuern im Erstattungsweg (Vergütungsverfahren) zu beantragen.
Vergütungsantrag
Formular Umsatzsteuervoranmeldung 2008
Neu: Vorsteuervergütung ab 2010!!!
Ab 1.1.2010 wurde das System der Vorsteuervergütung in der EU wesentlich geändert. Alle Anträge, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind nicht mehr im Erstattungsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers nach den dort geltenden Vorschriften einzureichen. Auch die First wurde etwas ausgedehnt.
ACHTUNG: Unternehmer in Drittstaaten unterliegen weiterhin dem ursprünglichen Verfahren der Papiereinreichung, da diese Neuerung nur für den Bereich der EU gilt!
Nicht abzugsfähige Vorsteuern
Der praktisch wichtigste Unterschied zu Deutschland ist, dass in Österreich Vorsteuern im Zusammenhang mit PKW nicht abzugsfähig sind.


